Satzung

Satzung des Tierschutzvereins Bad Homburg e. V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen TIERSCHUTZVEREIN BAD HOMBURG e.V. mit Sitz in Bad

Homburg vor der Höhe.

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Homburg vor der Höhe unter der Nummer VR 444 eingetragen.

Der Verein gehört dem Deutschen Tierschutzbund e. V. an.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Sein Zweck ist, jeder Tierquälerei und Misshandlung von Tieren entgegenzuwirken und den Schutz und die Pflege von Tieren zu fördern. Die Mitglieder* verpflichten sich daher, Tierquälerei weder selbst auszuführen noch anderweitig zu dulden. Sie sollen allen zu ihrer Kenntnis gelangten Tierquälereien ihre Aufmerksamkeit zuwenden, im Wege der Güte abmahnen und nötigenfalls dem Vorstand Anzeige machen, damit dieser, wo es erforderlich ist, gesetzliche Hilfe in Anspruch nehmen kann.

Der Verein soll sich an Unternehmungen – vor allen Dingen Tierheimen – beteiligen, die dem Schutz, der Pflege und dem möglichst schmerzlosen Töten von Tieren dienen, wenn dies unumgänglich ist.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein beschafft Mittel zur Weitergabe im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung zwecks Förderung des Tierschutzes.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Der Verein ist frei von politischen und konfessionellen Bindungen.

* aus Gründen der einfacheren Darstellung wird nur die männliche Form gewählt, gemeint sind jedoch bei Personen Frauen und Männer

 

§ 3 Maßnahmen zur Zweckerreichung

Der Zweck gemäß § 2 kann insbesondere verwirklicht durch

a) Verbreitung, Pflege und Förderung des Tierschutzgedankens durch Aufklärung sowie durch Verbreitung des Tier-, Arten- und Naturschutzes in Wort, Schrift und Bild,

b) Unterstützung der tierschutzgerechten Weiterentwicklung des Tier-, Arten- und Naturschutzes sowie Erhaltung des Lebensraums aller Tiere,

c) Ausgabe von gespendetem oder aus Vereinsmitteln beschafftem Tierfutter und Tierbedarf an Bedürftige (Tierfutterhilfe),

d) Unterstützung bei Verhütung und Verfolgung jeder Tierquälerei oder nicht artgerechten Behandlung von Tieren. Wir engagieren uns auch für notleidende Tiere im europäischen Raum. Sie werden von uns vorrangig mit Futter, sonstigen Spenden und ggf. auch mit finanziellen Mitteln unterstützt.

e) Förderung der Jugendtierschutzarbeit.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden. Mitglieder von Jugendgruppen müssen mindestens sechs Jahre alt sein.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, dann steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Deren Entscheid ist endgültig.

 

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) bei freiwilligem Austritt eines Mitglieds,

c) durch Streichung aus der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt ist schriftlich zu erklären und dem 1. Vorsitzenden mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Die Austrittserklärung muss bis spätestens zum 30. September eines Jahres eingegangen sein, wenn sie zum Ende desjenigen Jahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam werden soll. Der Beitrag ist für das Kalenderjahr, in dem der Austritt erklärt wird, in voller Höhe zu zahlen. Geht die Austrittserklärung nach dem 30. September eines Jahres ein, wird sie erst zum Schluss des folgenden Kalenderjahres wirksam und der Beitrag muss für das folgende Kalenderjahr noch entrichtet werden.

Die Streichung aus der Mitgliederliste kann auf Antrag des Schatzmeisters für solche Mitglieder erfolgen, die trotz mehrfacher Zahlungsaufforderung die fälligen Beiträge nicht bezahlt haben.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn dieses sich einer unehrenhaften Handlung schuldig macht oder die Vereinsinteressen schädigt. Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem Ausgeschlossenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Die Beschreitung des Rechtswegs ist ausgeschlossen.

 

§ 7 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt und zwar möglichst im ersten Kalenderhalbjahr. Sie ist vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens 8 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte einzuberufen. Die Einberufung hat durch Rundschreiben zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung kann über alle Vereinsangelegenheiten beschließen.

Insbesondere obliegen ihr:

a) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,

b) die Entgegennahme des Berichts des Schatzmeisters und der

Rechnungsprüfer,

c) die Entlastung des Vorstands,

d) die Neuwahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer,

e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

f) die Satzungsänderungen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.

Eine Satzungsänderung kann mit der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Nicht erschienene Mitglieder müssen ihre Zustimmung schriftlich abgeben.

Der Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Schatzmeister,

d) dem Schriftführer,

e) maximal 3 Beisitzern.

Die zu a) bis d) Genannten sind auch Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Vertretungsberechtigt sind jeweils der 1. Vorsitzende mit einem anderen Vorstandsmitglied oder der stellvertretende Vorstandsvorsitzende mit einem anderen Vorstandsmitglied. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt. Bei den zu a) bis d) Genannten in der Weise, dass in einem Jahr der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister, im folgenden Jahr der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer zu wählen sind. Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds, auch vor Ablauf der Wahlzeit, kann durch eine Mitgliederversammlung mit drei Viertel der erschienenen Mitglieder erfolgen.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Weder er, noch ein andere Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die interne Aufgabenverteilung außerhalb der klassischen Ressorts regeln die Vorstandsmitglieder.

 

§ 8 Gewinne

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, unter Wahrung der in § 7 genannten Fristen, einberufen werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies in schriftlicher Form verlangt.

 

§ 9 Protokolle

Über ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen hat der Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstand zu unterschreiben ist.

 

§ 10 Beiträge

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Höhe des Beitrags von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit dem um Aufnahme Nachsuchenden fest.

Der Beitrag ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres zu bezahlen.

Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Beitrags befreit.

 

§ 11 Jugendgruppen

Bestehen innerhalb des Vereins Jugendgruppen, so hat der Vorstand die Jugendgruppenleiter auf jederzeitigen Widerruf zu ernennen. Die Jugendgruppenleiter müssen durch ihre Persönlichkeit dafür Gewähr bieten, dass ihnen eine ordnungsgemäße Leitung der Jugendgruppe und deren Heranführung an die Belange und Aufgaben des Tierschutzes möglich ist. Die Jugendgruppenleiter über ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand aufgestellten Richtlinien ehrenamtlich aus.

 

§ 12 Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung sowie Kontaktdaten (Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Anschrift) auf. Diese Informationen werden in dem EDV-System des Schatzmeisters und dem für die Mitgliedsverwaltung zuständigen Vorstandsmitglied gespeichert.

Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

Bei Austritt werden Name, Adresse, Geburtsdatum und Kontaktdaten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab Austrittsdatum aufbewahrt.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder zu dieser Versammlung erschienen sind.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Pro Animale für Tiere in Not e. V. (Heugasse 1, 96231 Uetzing), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Tierschutzes zu verwenden hat.

Ersatzweise, sollte der zuvor genannte Verein nicht mehr bestehen oder nicht mehr als steuerbegünstigt anerkannt sein, wird als anfallsberechtigt bestimmt:

Landestierschutzverband Hessen e.V.
Vogelsbergstr. 7
63674 Altenstadt

der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Tierschutzes zu verwenden hat.

 

(Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung vom 04.06.2018 beschlossen und tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 02.06.2014)